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    Presse: Jobverlust durch Elternzeit

    Auszeit für Väter kann problematisch werden.
    Eigentlich verhält sich Martin Mohr so, wie es sich die neue Bundesregierung von Vätern wünscht: Nach der Geburt seiner Tochter wollte er sich mit seiner Frau die Erziehung teilen und hat bei seinem Arbeitgeber Elternzeit beantragt. Jetzt hat er keinen Job mehr. Der Grund ist eine Lücke im Gesetz.

    Raus aus dem Job, rein in die Erziehung: Kündigt sich Nachwuchs an, nehmen immer mehr Frauen auch die Väter in die Pflicht. Männer haben ebenso wie Mütter das Recht, sich eine Auszeit vom Berufsleben zu nehmen, um sich um das gemeinsame Kind zu kümmern. Der Arbeitgeber darf während der Elternzeit nicht kündigen. Dieser spezielle Kündigungsschutz gilt schon ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie Ihren Arbeitgeber über die Auszeit informiert haben.

    Soll die Elternzeit unmittelbar nach der Geburt beginnen, müssen Sie Ihren Arbeitgeber sechs Wochen vorher informieren. Wollen Sie die Auszeit zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen, müssen Sie ihm spätestens acht Wochen vorher Bescheid geben. Ausnahmen: Wenn die Existenz des Unternehmens bedroht ist, kann eine betriebsbedingte Kündigung durchaus zulässig sein. Auch eine verhaltensbedingte Kündigung ist weiterhin möglich, zum Beispiel wegen Diebstahls am Arbeitsplatz.


    Besonderer Schutz für Frauen

    Martin Mohr hat die Informationspflicht gegenüber seinem Arbeitgeber genau genommen - zu genau. Statt der vorgeschrieben acht Wochen hat er zwölf Wochen vorher Elternzeit beantragt. Gut gemeint, aber leider ein folgenreicher Fehler. Denn der Kündigungsschutz gilt nur innerhalb der Acht-Wochen-Frist - drei Wochen Zeit für den Arbeitgeber, Martin Mohr zu kündigen. "Für Väter gilt nicht der gleiche Kündigungsschutz wie für Mütter. Das Gesetz ist handwerklich sehr schlecht. Hier handelt es sich um eine Diskriminierung.", sagt Arbeitsrechtler Bernhard Steinkühler.

    Frauen genießen während der Schwangerschaft einen besonderen Kündigungsschutz. Väter hingegen müssen auf den Tag genau acht Wochen vor Antritt der Elternzeit den Arbeitgeber informieren. Ansonsten riskieren sie ihren Job. Immer häufiger versuchen Arbeitgeber, Elternzeitnehmer loszuwerden, hat Robert Rath von der Berliner Arbeitsschutzbehörde festgestellt. Die Zahl der Kündigungsanträge habe sich in den vergangenen sechs Jahren verdoppelt. "Wir werden die Regelung im Rahmen des Elterngeldgesetzes ändern und den Kündigungsschutz entsprechend verlängern, damit die Gefahr der Kündigung nicht mehr besteht", versichert das Familienministerium.


    Eltern können Auszeit gestalten

    Die "Elternzeit" ist im Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) geregelt, das für Geburten ab dem 1. Januar 2001 gilt. Demnach haben Arbeitnehmer ein Recht auf Elternzeit, wenn

    • ihnen das Sorgerecht zusteht,
    • es sich um das Kind des Ehegatten oder Lebenspartners handelt,
    • Eltern das Kind in Vollzeitpflege oder Adoptionspflege aufgenommen haben,
    • Eltern Erziehungsgeld für Kinder beziehen können, für die sie nicht das Personensorgerecht haben,
    • die Eltern mit dem Kind in einem Haushalt leben und die Kinder selbst betreuen und erziehen.

    Eltern haben Gestaltungsspielraum

    Pro Kind stehen Mutter und Vater gemeinsam drei Jahre Elternzeit zu. Eltern haben die Wahl: Sie können die drei Jahre untereinander aufteilen, es kann aber auch ein Partner die Elternzeit allein in Anspruch nehmen. Der Arbeitgeber hat ein Recht darauf zu erfahren, wie lange Sie aus dem Job aussteigen wollen. Dabei müssen Sie Ihre Pläne für die nächsten zwei Jahre festlegen. Wollen Sie noch ein drittes Jahr Elternurlaub dranhängen, müssen Sie dies Ihrem Arbeitgeber acht Wochen vor Ablauf des zweiten Jahres mitteilen. Sie können die Elternzeit in zwei Abschnitte aufteilen.

    Weitere Splittungen sind nur möglich, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich zustimmt. Während der Elternzeit müssen Sie nicht ganz aus dem Job aussteigen. Eine Teilzeitbeschäftigung ist möglich. Auch wenn sich Mutter oder Vater während der Elternzeit rund um die Uhr um den Nachwuchs kümmern, bleibt der Anspruch auf Erholungsurlaub bestehen. Der Arbeitgeber kann ihn aber für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel kürzen. Bei einer Teilzeittätigkeit während der Elternzeit ist eine Kürzung des Urlaubs nicht möglich.

    von Jürgen Jilke und Anja Utfeld mit Material von autorenwerk.de

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